Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die CT-Computer Berlin aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden und/oder seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden CT-Computer Berlin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigegeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware oder Leistung bleibt Eigentum von CT-Computer Berlin. Die Verarbeitung oder Umarbeitung erfolgen stets für CT-Computer Berlin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie.
Solange der Käufer mit Zahlungen gegenüber CT-Computer Berlin nicht in Verzug ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind jedoch stets unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Ansprüche gegen Versicherungen oder aus unerlaubter Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CT-Computer Berlin ab. CT-Computer Berlin ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von CT-Computer Berlin im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber CT-Computer Berlin nicht nachkommt.
Auf Aufforderung von CT-Computer Berlin hat der Kunde die Abtretung offenzulegen und CT-Computer Berlin die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Der Kunde gibt, wenn er nicht gegen sofortige Bezahlung weiterverkauft, den Eigentumsvorbehalt von CT-Computer Berlin in der Weise an seine Kunden weiter, daß er sich diesen gegenüber selbständig gem. § 455 BGB das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält.
Bei Zugriffen Dritter - insbesondere des Gerichtsvollziehers - auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von CT-Computer Berlin hinzuweisen und CT-Computer Berlin unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden, die durch solche Zuriffe entstehen, trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und sonstige Beeinträchtigungen auf seine Kosten zu versichern. Die daraus ihm zustehenden Ansprüche tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CT-Computer Berlin ab.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist CT-Computer Berlin berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch CT-Computer Berlin liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt, kein Rücktritt vom Vertrag.
Soweit CT-Computer Berlin nach den vorstehenden Regelungen zur Rücknahme von Vorbehaltsware berechtigt ist, räumt der Kunde ihr und ihren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den geschäftsüblichen Zeiten, gegebenenfalls mit Fahrzeugen zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
Zahlungsverzug
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder seine Zahlungen einstellt oder einen vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetze Nachfrist verstreichen läßt, ist CT-Computer Berlin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks hereingenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn CT-Computer Berlin andere Umstände bekannt werden, die erheblich oder begründete Zweifel über die Kreditfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, wie zum Beispiel Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Ablehnung eines Konkursantrags, schriftliche Kreditauskunft über die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners.
In diesem Fall ist CT-Computer Berlin außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Ist der Kunde im Verzug, so ist CT-Computer Berlin berechtigt, Zinsen in Höhe des von seinem Kreditgebern berechneten Zinssatzes für offenen Kontokorrentkredite oder 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
Rücktritt
Neben den bereits angeführten Fällen besteht außerdem ein Rücktrittsrecht für CT-Computer Berlin bei einer den Vertragszweck gefährdenden Vertragsverletzung des Kunden, wenn eine Nachfristsetzung durch CT-Computer Berlin mit Ablehnungsandrohung erfolglos geblieben ist.
Gewährleistung
Gibt die Betriebsanleitung/Dokumentation Hinweise zur Problemanalyse und Fehlereingrenzung einer gelieferten Ware oder beauftragten Leistung, wird der Kunde bei Störungen nach den Hinweisen vorgehen, bevor er die Instandsetzung durch CT-Computer Berlin verlangt. Wird von CT-Computer Berlin gelieferte Ware vom Käufer zurückgesandt oder Fehler in einer beauftragten Leistung nachgewiesen, so kann CT-Computer Berlin die Reparatur bzw. die Beseitigung des Mangels ablehnen, wenn der Sendung keine Rechnungskopie und/oder ein Liefernachweis beigefügt wurde. Vor Warenrücksendungen ist im Gespräch mit CT-Computer Berlin die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware festzustellen. Die Warenrücksendung erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden und hat frei Haus zu erfolgen. Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger Rücksendungen von beanstandeter Ware kann CT-Computer Berlin eine Bearbeitungsgebühr von 50,-- EUR erheben oder spezifisch abrechnen.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert CT-Computer Berlin nach ihrer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz oder bessert nach, CT-Computer Berlin ist berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen.
Zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn Beschreibungen der Ware bzw. der beauftragten Leistung ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften schriftlich bezeichnet worden sind. Alle Spezifikationen und Eigenschaften von Waren beruhen auf Angaben der Hersteller und sind daher ohne Gewähr. Dies gilt auch für die Verwendung von vorgefertigten Komponenten, die durch CT-Computer Berlin zur Erfüllung einer Leistung benötigt werden.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Fristsetzung fehl, so kann der Kunde wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist CT-Computer Berlin berechtigt, die Durchführung der Gewährleistung ganz oder teilweise einem Vertragshändler oder einem geeigneten Fachhändler zu übertragen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Tag des Erhalts der Ware oder Wirksamwerden der vereinbarten Leistung, sofern nicht CT-Computer Berlin eine längere Gewährleistungsfrist einräumt. Gelieferte Waren sind fabrikneu, sie kann neben neuen auch neuwertige Teile enthalten. Erbrachte Leistungen können auch auf der Verwendung von gebrauchten Komponenenten beruhen.
Während der Durchführung einer Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für das Produkt, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung unterbrechen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräte- oder Softwareteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln im Sinne von § 639 Abs. 2 BGB und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs in anderer Weise (§ 208 BGB).
Der Kunde hat CT-Computer Berlin offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung schriftlich mitzuteilen. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch CT-Computer Berlin bereitzuhalten.
Unvollständige Sendungen, Artikel und Leistungen müssen CT-Computer Berlin unverzüglich nach Erhalt angezeigt werden. Zum Nachweis der Unvollständigkeit kann CT-Computer Berlin eine Eidesstattliche Versicherung vom Kunden verlangen.
Bei Geschäften mit Vollkaufleuten muß der Kunde die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transport- und sonstige Schäden untersuchen und CT-Computer Berlin von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhalts Mitteilung machen. Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB bleiben ergänzend anwendbar.
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber CT-Computer Berlin aus. Für untypische, nicht vorhersehbare Schäden, insbesondere wegen des Auftretens von Computerviren, besteht keine Haftung.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von CT-Computer Berlin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn dadurch Mängel entstehen. Liegt ein Mangel vor und ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der Kunde zu beweisen, daß der Mangel nicht durch Eintritt einer der vorstehenden Voraussetzungen entstanden ist. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
Gebrauchte Artikel, Geräte oder Ersatzteile werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert.